Begeht ein Versicherungsnehmer Unfallflucht kann die Versicherung Regress für den bereits ersetzenden Schaden fordern. Die Regresspflicht des Versicherungsnehmers kann aber entfallen, wenn der Unfallverursacher den Unfall nicht bemerkt hat oder wenn die Versicherung in jedem Fall hätte zahlen müssen.
Der Versicherungsnehmer beschädigte beim Ausparken ein anderes Fahrzeug ohne dies zu bemerken. Die Regressforderung begründete die Versicherung damit, dass der Unfallverursacher durch die Unfallflucht seine Pflichten verletzt habe. Durch die Unfallflucht war eine Überprüfung auf Alkohol- und oder Betäubungsmittel nicht möglich. Diese Grundlage des Regresses verneint das Gericht. Eine Unfallflucht wegen Fahruntüchtigkeit scheide im Falle eines Parkplatzunfalls aus, da dieser nicht „alkohol- und/oder betäubungsmittetypisch“ sei.