Allgemeine Informationen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Vermögensschäden sind Schäden die weder Personen, noch Sachschäden sind oder sich aus diesen herleiten. Sogenannte “echte Vermögensschäden”.
In der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung geht es um gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhaltes die auf einer Pflichtverletzung beruhen oder beruhen sollen.
Der Versicherungsschutz umfasst dabei die Prüfung der “Deckung” – stammt die Pflichtverletzung aus einer versicherten Tätigkeit
Der Prüfung der Haftung des versicherten Unternehmen und oder Personen
Die Befriedigung von berechtigten Haftpflichtansprüchen
Die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen.
In der Vermögensschadenhaftpflicht definiert sich der Schadenfall durch die erstmalige behauptete oder tatsächlich begangenen Pflichtverletzung.
Somit ist in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung das sog. “Verstoßprinzip” von großer Bedeutung für die Schadenregulierung.
Es kommt damit nicht auf den Zeitpunkt des Schadeneintrittes an, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Pflichtverletzung den nachfolgenden Schaden ausgelöst hat.
Z.B. ist bei einem Rechtsanwalt der Schaden an dem Tag entstanden an dem der Anwalt den am Gericht einzureichenden Schriftsatz vergessen hatte. Gem. dem o.g. Verstoßprinzip ist der Schadentag ist nicht der Tag an dem der Mandant den Anwalt wegen des ergangenen Versäumnisurteils in Regress nimmt.
Das “Verstoßprinzip” kann bei dem Wechsel des Versicherers zu einer Lücke im Versicherungsschutz führen, obwohl “zeitlich durchgängig” Versicherungsschutz bestand.
Vertragsgrundlage bilden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Vermögensschäden (AVB). Hierauf aufbauend gibt es für die jeweils zu versichernden Unternehmen branchenspezifische “Besondere Bedingungen”. Diese können den Versicherungsschutz gem. den o.g. AVB einschränken oder erweitern.