betriebliche Altersvorsorge
Für die Gestaltung der betrieblichen Altersvorsorge gibt es verschiedenen Vertragsformen oder auch sog. Durchführungswege
Direktversicherung
Die Direktversicherung ist eine Lebens oder Rentenversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten seiner Beschäftigten abschließt.
Die Beiträge zur Direktversicherung kann dem Arbeitgeber in vollem Umfang allein tragen, diese können aber auch zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung vollständig von dem Arbeitnehmer gezahlt werden. Unabhängig davon erwirbt nur der Arbeitnehmer – gegebenenfalls auch dessen Hinterbliebenen – einen Anspruch auf die spätere Rentenleistung aus dieser Versicherung.
Die Direktversicherung eignet sich gerade für kleinere Unternehmen und Betriebe. Sie verursacht nur wenig Verwaltungsaufwand auf Arbeitgeberseite, da die Versicherungsgesellschaft die Kapitalanlage und Kapitalverwaltung übernimmt und später auch die Versorgungsleistungen auszahlt.
Wichtig für den Arbeitnehmer ist, dass die Anwartschaften auch bei Insolvenz des Arbeitgebers nicht gefährdet sind.
Wenn der Arbeitnehmer über die Entgeltumwandlung im Rahmen der Direktversicherung eine spätere Betriebsrente aufbaut kann der Arbeitgeber die Versicherung nicht verpfänden, abtreten oder beleihen, Überschussanteile können nur zur Verbesserung der Leistung verwendet werden und der Arbeitnehmer kann nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortsetzen.
Pensionskasse
Pensionskassen sind Versorgungseinrichtungen, die von einem oder mehreren Unternehmen gebildet werden. Sie sind spezielle Lebensversicherungen. Die Beiträge zahlen die Arbeitgeber. Die Arbeitnehmer haben jedoch die Möglichkeit, sich finanziell daran zu beteiligen. Die Eigenbeiträge der Arbeitnnehmer sind bis zu einer bestimmten jährlichen Höchstgrenze steuerfrei und können bis zu einem bestimmten Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei aus dem Bruttolohn umgewandelt (eingezahlt) werden.
Pensionsfonds
Pensionsfonds sind rechtlich selbständige Versorgungseinrichtungen, die den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen einräumen. Pensionsfonds sind freier in der Wahl ihrer Geldanlagen als Direktversicherungen und Pensionskassen.
Damit sind einerseits zwar höhere Renditen möglich, doch andererseits besteht auch ein größeres Risiko von Verlusten. Deshalb unterliegen Pensionsfonds sowohl der Versicherungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als auch der Insolvenzsicherungspflicht beim PensionsSicherungs Verein (PSVaG).
Die Arbeitnehmer können Sie sich mit Beiträgen aus einer Entgeltumwandlung am Pensionsfonds beteiligen. Die Versorgungsleistungen erhalten Sie entweder als lebenslange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit anschließender Restverrentung.
Wenn der Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Betrieb ausscheidet, kann er die bisherige Altersversorgung mit eigenen Beiträgen an den Pensionsfonds weiter aufbauen.
Direktzusage/Pensionszusage
Bei einer Direktzusage/Pensionszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer im Pensionsalter eine Betriebsrente aus dem Betriebsvermögen zu zahlen. Hierfür bildet der Arbeitgeber Pensionsrückstellungen. Oftmals schließt der Arbeitgeber auch eine Rückversicherung ab. Für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers sind die Ansprüche aus einer Direktzusage beim PensionsSicherungsVerein (PSVaG) geschützt. Das bedeutet, auch wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird, erhält der Arbeitnehmer weiterhin die zugesagte betriebliche Versorgung. Direktzusagen sind zumeist reine Arbeitgeberleistungen; eine Entgeltumwandlung ist jedoch grundsätzlich möglich. Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, hat er keinen Anspruch darauf, die Versorgung mit eigenen Beiträgen weiter zu führen. Anwartschaften, die der Arbeitgeber bis dahin erworben hat, bleiben erhalten.
Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist eine Versorgungseinrichtung, die von einem oder mehreren Unternehmen gebildet wird. Sie dient dem Arbeitgeber zur Finanzierung und Erfüllung seiner Versorgungszusage an den Arbeit nehmer. Der Arbeitnehmer selbst hat keinen Anspruch auf Leistungen gegenüber der Unterstützungskasse, sondern nur seinem Arbeitgeber gegenüber. Die Unterstützungskasse soll das von den beteiligten Un ternehmen eingezahlte Kapital und alle daraus erzielten Vermögenserträge möglichst Gewinn bringend anlegen und daraus später die Betriebsrenten auszahlen. Reichen die Mittel der Unterstützungskasse dann zur Finanzierung der Betriebsrenten nicht aus, muss der Arbeitgeber einspringen und den Rest der zugesagten Betriebsrenten selbst aufbringen. Im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers sichert der PensionsSicherungs Verein (PSVaG) die zugesagten Versorgungsleistungen der Arbeitnehmer.
Die spätere Betriebsrente muss der Arbeitnehmer in der Auszahlungsphase dann als Einkommen versteuern.