Pflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter
Gemäß der Ergänzung des § 34 c Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung ist eine Berufszulassung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter notwendig geworden.
Für die o.g. Berufsfelder besteht ab dem 01.08.2018 eine Erlaubnispflicht.
Wer bereits vor dem 01.08.2018 als Makler/ Wohnimmobilienverwalter tätig war, für den gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.03.2019.
Neben anderen Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von € 500.000,– je Schadenfall und € 1.000.000,– für alle Schadenfälle eines Jahres erforderlich.
Der Nachweis über das Bestehen der o.g. Versicherung muss spätestens bei der Antragsstellung zur Erlaubnis vorliegen und darf nicht älter als 3 Monate sein.