In der Frage ob DSGVO Verstöße abmahnfähig sind, ist ein erstes Urteil gefallen. Laut einem Beschluss des Landgerichtes Würzburg können diese einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen. Im konkreten Fall wurde einer Kanzlei der Betrieb einer unverschlüsselten Homepage untersagt.
Auf dieser war auch kein ausreichender Datenschutzhinweis zu finden. Letzterer enthielt keine Angaben zum Datenschutzverantwortlichen, zu Art und Zweck der Verwendung von Cookies. Auch Hinweise zu den Rechten des Webseitenbenutzers gab es nicht.
Nach der Datenschutzgrundverordnung müssen ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um die Datensicherheit zu gewährleisten. Webseiten sollten mindestens SSL verschlüsselt sein.
Außerdem sind Webseitenbetreiber nach § 13 der DSGVO verpflichtet, Besucher der Website umfangreich über die Datenverarbeitung zu informieren.