Nach einem Grundsatzurteil zur D&O Versicherung kommt diese im Falle einer Unternehmensinsolvenz nicht für den Ersatz von rechtswidrigen Zahlungen durch den versicherten Geschäftsführer auf.
Hintergrund ist das gem. §64 GmbH-Gesetz ein Geschäftsführer für Zahlungen einzustehen hat, wenn er diese leistet, obwohl die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig ist. Ein Haftungsanspruch gem. § 64 GmbH-Gesetz sei mit dem versicherten Anspruch auf Schadenersatz wegen eines Vermögensschadens nicht vergleichbar. Die Gesellschaft erleide durch die Zahlungen keinen Vermögensschaden, da eine bestehende Forderung beglichen werde. Es handle sich vielmehr um einen „Ersatzanspruch eigener Art“ der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit dient.
Die D&O Versicherung sei nicht darauf ausgelegt, Gläubigerinteressen zu schützen. Auch sei es nicht möglich, sich auf ein Mitverschulden mehrerer Personen zu berufen.
In dem Fall wären die Verteidigungsmöglichkeiten einer D&O Versicherung im Vergleich zur Inanspruchnahme aus einem Schadenersatzanspruch sehr eingeschränkt.